Liquiditätssicherung (steuerliche Maßnahmen) während der Corona-Krise
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Steuerliche Maßnahmen
Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.
Zwischen Bund und Ländern sind folgende Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten:
Hier finden Sie das Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen und weitere Informationen.
In Nordrhein-Westfalen werden darüber hinaus Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null gesetzt.
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