Liquiditätssicherung (steuerliche Maßnahmen) während der Corona-Krise

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.
 
Zwischen Bund und Ländern sind folgende Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten:

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Hier finden Sie das Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen und weitere Informationen.

In Nordrhein-Westfalen werden darüber hinaus Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null gesetzt.