Genehmigung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022
Die EU-Kommission hat die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges bis zu geschätzten 20 Mrd. € für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellt. Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, dürfen jeweils mit bis zu 35.000 €, alle anderen Unternehmen mit bis zu jeweils 400.000 € gefördert werden
„Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges die Befristete Kri-senrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 (Anlage, im Folgenden BKR-Bundes-regelung) bei der Kommission angemeldet; sie wurde auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens am 19.04.2022 von der Kommission genehmigt (von dem mittlerweile zum sechsten Mal verlängerten Befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung von Unternehmen während der Coronakrise zu unterscheiden).
Mit der BKR-Bundesregelung können deutschen Unternehmen mit bis zu 20 Mrd. € gefördert werden. Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, darf die Förderung 35.000 € und in allen anderen Fällen 400.000 € je Unternehmen nicht überschreiten.
Beihilfen dürfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, rückzahlbaren Vorschüssen, Bürgschaften, Darlehen, Eigenkapital und Hybridfinanzierung bis 31.12.2022 gewährt werden. Wichtig ist, dass sämtliche in der BKR-Bundesregelung genannten Voraussetzungen eingehalten werden, darunter Berichts- und Anzeigepflichten (vgl. § 5 BKR-Bundesregelung) und der jeweilige Verweis auf die angewendete BKR-Bundesregelung als Rechtsgrundlage im Bewilligungsbescheid (vgl. Fußnote 14 BKR-Bundesregelung). Diese Förderungen ergänzen die anderen, mit dem Beihilfenrecht vereinbaren Unterstützungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten. Eine Kumulierung von Beihilfen (vgl. § 4 BKR-Bundesregelung) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig mit coronabedingten Beihilfen für Unternehmen sowie mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, vgl. Fußnote Nr. 8 BKR-Bundesregelung), den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen (vgl. Fußnote 9 BKR-Bundesregelung) sowie den De-Minimis-Verordnungen (vgl. Fußnote 10 BKR-Bundesregelung).“
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