Corona-Information Nr. 39

Neufassung der CoronaSchVO mit Wirkung 19.10.21

Künftig kann in bestimmten Situationen in Innenräumen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden:
Dies gilt bei Verkaufs- oder Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung oder in Handelsgeschäften, wenn alle beteiligten Personen (also Personal und Kunden) immunisiert oder getestet sind (sog. 3G) und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

Praktische Relevanz:
Für große Teile des Einzelhandels und andere Dienstleistungsbereiche kommt dieses Privileg nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für den Masken-Verzicht müssen schließlich nicht nur vom Personal und den unmittelbar bedienten Kunden, sondern auch von ggfs. anderen im Ladenlokal anwesenden Personen erbracht werden. Es müsste eine Eingangskontrolle über 3G erfolgen, was meist weder praktikabel sein noch von vielen Kunden akzeptiert werden dürfte.

Denkbar wäre es aber, in gegenseitigem Einvernehmen die Maske abzusetzen, wenn in typischen Beratungssituationen in der Regel keine anderen Kunden in den Geschäftsräumen oder einem separaten Beratungsraum zu erwarten sind. Dies könnte zu Verbesserung der allg. Gesprächsatmosphäre beitragen.
Wichtig: Gegenseitiger 3G-Nachweis erforderlich sowie dauerhafter Abstand > 1,5 m

Beispiele:
Verkaufsgespräch im Autohaus (ggfs. in separatem Besprechungsraum) Beratungsgespräch in Reisebüro, Versicherungsbüro oder in separatem Besprechungsraum eines Kreditinstituts