Änderung der Bundesregelungen zu Kleinbeihilfen, Darlehen und Bürgschaften auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens

Die EU-Kommission hat die von Deutschland beantragten Änderungen der Bundesregelungen zu Kleinbeihilfen, Dalehen und Bürgschaften, die auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der EU zur Unterstützung der Wirtschaft in Folge der russischen Invasion in der Ukraine (sog. BKR-Bundesreglungen) ergangen sind, genehmigt. Die wichtigste Änderungen betreffen eine Anhebung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen auf 500.000 €, die Ermöglichung von Bürgschaften auch für bestimmte Factoring-Produkte sowie mehr Flexibilität bei der Berechnung des zulässigen Darlehenshöchstbetrages für große Unternehmen, die Finanzsicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten stellen müssen.

„Die EU-Kommission genehmigte am 18.08.2022 die von Deutschland beantragten Ände-rungen in den jeweiligen Bundesregelungen zu Kleinbeihilfen (Anlage 1), Darlehen (An-lage 2) und Bürgschaften (Anlage 3), die auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der EU zur Unterstützung der Wirtschaft in Folge der russischen Invasion in der Ukraine (BKR) erlassen wurden.

BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen

Die wichtigste Änderung in der Regelung betrifft die Anhebung der Höchstbeträge für be-grenzte Beihilfen. Diese werden nun gemäß § 1 Abs. 1 auf 500.000 € (vorher: 400.000 €) festgesetzt. Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gelten Höchstbeträge von 75.000 € (vorher: 35.000 €) und für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, Höchstbeträge von 62.000 € (vor-her: 35.000 €) (vgl. § 1 Abs. 2). Dabei darf der maximale Höchstbetrag für Unternehmen, die in mehreren Sektoren tätig sind, 500.000 € (vorher: 400.000 €) nicht übersteigen (vgl. § 1 Abs. 3). Sind die Unternehmen ausschließlich sowohl im Fischerei- und Aquakul-tursektor und landwirtschaftlichen Sektor tätig, darf der Höchstbetrag 75.000 € (vorher: 35.000 €) nicht übersteigen (vgl. § 1 Abs. 3).

BKR-Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen

Die Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen wurde in § 1 Abs. 4 an den geänderten Wortlaut der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen angepasst. Weitere Änderun-gen betreffen die Klarstellung in § 2 Abs. 4 (in der Fußnote), wie mit neu gegründeten Unternehmen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 4 a anwendbaren Obergrenze verfahren wird, die keine drei Jahresabschlüsse vorweisen können. Hier wird die anwendbare Obergrenze auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Bei-hilfeantrags berechnet. Wenn große Unternehmen Finanzsicherheiten für Handelstätigkei-ten auf den Energiemärkten stellen müssen, kann der Darlehensbetrag die in § 2 Abs. 4 a und b genannten Höchstbeträge überschreiten, um den aus diesen Tätigkeiten resultie-renden Liquiditätsbedarf für die kommenden zwölf Monate (bislang: 6 Monate) zu decken.

BKR-Bundesregelung Bürgschaften

Klarstellend wird nun in § 1 Abs. 1 in der Fußnote festgelegt, dass unter Bürgschaften auch bestimmte Factoring-Produkte fallen, nämlich bestimmte Reverse-Factoring Pro-dukte und Factoring-Produkte mit Rückgriff. Auch die Absicherung von Finanzierungslea-sing fällt unter den Begriff „Bürgschaften“. In der Fußnote zu § 3 Abs. 1 a und b wird festgestellt, dass für neugegründete Unternehmen, die keine drei Jahresabschlüsse bzw. keine Aufzeichnungen für die gesamten vorausgehenden zwölf Monate vorweisen können, der Höchstbetrag auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Antrags berechnet wird.“

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