Corona-Information Nr. 36

Stand: 23.07.21

Landesinzidenz steigt auf Stufe 1 – Auswirkungen auf Dienstleistungen im Kreis Soest und im HSK:

Die Landesinzidenz liegt aller Voraussicht nach am morgigen Samstag den achten Tag in Folge über dem Wert von 10. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Landesregierung ebenfalls ab morgen die Landesinzidenzstufe 1 feststellen wird. Dadurch würden ab Montag, 26. Juli, die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen wieder in Kraft treten. Zudem ist mit Wirkung von heute die CoronaSchutzVO geringfügig angepasst worden.

Maskenpflicht:
In beiden Kreisen tritt, trotz der hier weiterhin geltenden Kreis-Inzidenzstufe 0, die Pflicht zum Tragen einer Maske wieder grundsätzlich in Innenbereichen in Kraft.

Einzelhandel, Messen, Märkte:

Im Einzelhandel und bei Märkten in geschlossenen Räumen gilt wieder die Maskenpflicht sowie die Zugangsbeschränkung auf 1 Person/10 qm Verkaufsfläche. Bei Märkten im Freien sowie bei Warteschlangen und unmittelbar an Verkaufsständen gilt die Maskenpflicht ebenso. Ein Jahrmarkt mit Volksfest-Anteil ist nur mit Negativtest zugänglich. Erst ab 27. August soll die Testpflicht wieder aufgehoben werden.

Gastronomie:

Im Innenbereich gilt wieder Platzzuweisung, einfache Rückverfolgbarkeit ist notwendig und es herrscht Maskenpflicht, wenn sich der Gast nicht am Sitzplatz befindet. Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen ist nicht mehr zulässig. Erst ab dem 27. August 2021 besteht eine in der CoronaSchutzVO vorgesehene Öffnungsperspektive. Jedoch wird dies sicher von der weiteren Inzidenzentwicklung abhängig sein.

Touristische Busreisen:

bei Kreisgrenzen überschreitenden Reisen wird der Negativtestnachweis erforderlich.


Nachweis der Immunisierung in Kombination mit einem Ausweisdokument:


Wir der Nachweis einer Immunisierung verlangt, muss auch ein amtliches Ausweisdokument mitgeführt werden (Personalausweis, Reisepass, hilfsweise Führerschein) und den verantwortlichen Personen vorgelegt werden. Negativtests von Beschäftigten, die 5 Werktage oder länger nicht gearbeitet haben: Auch ein höchstens 48 Stunden alter Einreisetest kann bei Beginn der Arbeitsaufnahme vorgelegt werden.