Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg.
Außerordentliche Corona-Hilfen (10 Milliarden):
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale (Entschädigung/Erstattung) in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten.
- Anderweitige Hilfen für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen) werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. (Anmerkung: Wenn anderweitige Hilfen abgezogen werden, bleiben es in Summe 75%, mit denen die entsprechenden Unternehmen unterstützt werden. Es gibt somit nicht die Möglichkeit, mit anderen Hilfen über diese 75% zu kommen.)
- Die Beantragung erfolgt mit einem vereinfachten Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfen.
- Für Unternehmen/Soloselbstständige mit bis zu 5.000 Euro Monatsumsatz, wird es ein noch einfacheres Beantragungsverfahren ohne Hinzuziehung des Steuerberaters geben.
- Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats und wird für jede angeordnete Lockdown-Woche ausgezahlt.
- Für Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020, Soloselbstständige können wählen, auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz als Berechnungsgrundlage zu nehmen.
- Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, die Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.
Ausblick:
- Bis Ende dieser Woche (So, 08.11.) sollen die Richtlinien zwischen Bundesregierung und Bundesländer abgestimmt werden.
- Klärung der beihilferechtlichen Fragen mit der EU erfolgt in der nächsten Woche (ab Mo, 9.11.2020).
- Bis spätestens dem 13. November soll die Beantragung möglich sein, sofern bis dahin alle Fragen geklärt werden konnten.
Überbrückungshilfe III:
- Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einer Weiterentwicklung der Überbrückungshilfen, die passgenauer den besonders hart betroffenen Branchen, wie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, helfen sollen.
- Die Beantragung soll bereits ab dem 01. Dezember erfolgen können.
- Abschreibungsmöglichkeiten sollen zugunsten des Unternehmens geändert werden.
- Die Beantragung soll vereinfacht werden, indem Betriebsausgaben pauschal angerechnet werden können.
Sonstiges:
- Die KfW-Schnellkredite können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen.
- Weiterhin ist die Beantragung des Überbrückungsgeldes (Überbrückungsgeld II) für die Monate September bis Dezember möglich, auch bei Beantragung der außerordentlichen Corona-Hilfen.