Aktuelle Infos zur „außerordentlichen Coronahilfe“

Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg.

Außerordentliche Corona-Hilfen (10 Milliarden):

  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale (Entschädigung/Erstattung) in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten.
  • Anderweitige Hilfen für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen) werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. (Anmerkung: Wenn anderweitige Hilfen abgezogen werden, bleiben es in Summe 75%, mit denen die entsprechenden Unternehmen unterstützt werden. Es gibt somit nicht die Möglichkeit, mit anderen Hilfen über diese 75% zu kommen.)
  • Die Beantragung erfolgt mit einem vereinfachten Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfen.
  • Für Unternehmen/Soloselbstständige mit bis zu 5.000 Euro Monatsumsatz, wird es ein noch einfacheres Beantragungsverfahren ohne Hinzuziehung des Steuerberaters geben.
  • Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats und wird für jede angeordnete Lockdown-Woche ausgezahlt.
  • Für Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020, Soloselbstständige können wählen, auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz als Berechnungsgrundlage zu nehmen.
  • Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, die Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.

Ausblick:

  • Bis Ende dieser Woche (So, 08.11.) sollen die Richtlinien zwischen Bundesregierung und Bundesländer abgestimmt werden.
  • Klärung der beihilferechtlichen Fragen mit der EU erfolgt in der nächsten Woche (ab Mo, 9.11.2020).
  • Bis spätestens dem 13. November soll die Beantragung möglich sein, sofern bis dahin alle Fragen geklärt werden konnten.


Überbrückungshilfe III:

  • Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einer Weiterentwicklung der Überbrückungshilfen, die passgenauer den besonders hart betroffenen Branchen, wie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, helfen sollen.
  • Die Beantragung soll bereits ab dem 01. Dezember erfolgen können.
  • Abschreibungsmöglichkeiten sollen zugunsten des Unternehmens geändert werden.
  • Die Beantragung soll vereinfacht werden, indem Betriebsausgaben pauschal angerechnet werden können.


Sonstiges:

  • Die KfW-Schnellkredite können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen.
  • Weiterhin ist die Beantragung des Überbrückungsgeldes (Überbrückungsgeld II) für die Monate September bis Dezember möglich, auch bei Beantragung der außerordentlichen Corona-Hilfen.

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