Erstattung von Kurzarbeitergeld rechtzeitig beantragen
Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Meschede-Soest vom 18.06.2020
Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig mit Kurzarbeitergeld zu
tun und wenig Erfahrung. Was wichtig ist, erklären wir in diesem Artikel.
Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig damit zu tun und daher wenig
Erfahrung mit dem Verfahren und der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes. Wichtig
dabei ist, dass die monatliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes und die Beantragung
der Erstattung einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge bei der Agentur
für Arbeit innerhalb von drei Monaten durch die Arbeitgeber erfolgen muss.
Konkret heißt das: Unternehmen, die für den Monat März Kurzarbeit angezeigt hatten,
müssen bis spätestens 30. Juni 2020 die Abrechnung für diesen Monat erstellen
und bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Erstattung beantragen. Entscheidend
ist das Eingangsdatum der Unterlagen. „Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist!“,
so Oliver Schmale, Chef der Arbeitsagentur Meschede-Soest. „Anträge
die später eingehen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden und es
erfolgt dann keine Zahlung des Kurzarbeitergeldes.“
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10%-Regelung: Mindestens
10% der Mitarbeiter müssen mindestens 10% Entgeltausfall gehabt haben.
Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat
nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit
für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das
Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem
über die Kurzarbeit-App oder online über www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen hochladen.
Die Kurzarbeit-App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Weitere Informationen
zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.