18. Juni 2020

Online Befragung EFRE-Fördermaßnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren, wir alle sehen uns durch die COVID19-Pandemie mit enormen wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen konfrontiert. Umso wichtiger sind aktuell fundierte Informationen über Ihre Bedarfe, um Förder- und Beratungsangebote gezielt weiterentwickeln zu können. Die Prognos AG führt in diesem Zusammenhang aktuell eine Online-Befragung von Nutzern unserer Angebote durch, zu der Sie hier gelangen:

Hintergrund dieser Umfrage ist eine Evaluation zum Thema „Folgeinvestitionen im Nachgang zu Beratungs- und Aufschließungsmaßnahmen sowie von Vernetzungsaktivitäten“ im Auftrag der EFRE-Verwaltungsbehörde im Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Begleitschreiben der EFRE-Verwaltungsbehörde zum Auftrag finden Sie auf dieser Seite. Auch unser gefördertes Angebot ist Teil dieser Analyse.

Bitte beteiligen Sie sich!

Für Ihre Unterstützung in diesen außergewöhnlichen Zeiten möchten wir uns herzlich auch im Namen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen bedanken. Bleiben Sie gesund!

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Hinweis zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld

Erstattung von Kurzarbeitergeld rechtzeitig beantragen

Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Meschede-Soest vom 18.06.2020
Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig mit Kurzarbeitergeld zu
tun und wenig Erfahrung. Was wichtig ist, erklären wir in diesem Artikel.
Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig damit zu tun und daher wenig
Erfahrung mit dem Verfahren und der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes. Wichtig
dabei ist, dass die monatliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes und die Beantragung
der Erstattung einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge bei der Agentur
für Arbeit innerhalb von drei Monaten durch die Arbeitgeber erfolgen muss.
Konkret heißt das: Unternehmen, die für den Monat März Kurzarbeit angezeigt hatten,
müssen bis spätestens 30. Juni 2020 die Abrechnung für diesen Monat erstellen
und bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Erstattung beantragen. Entscheidend
ist das Eingangsdatum der Unterlagen. „Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist!“,
so Oliver Schmale, Chef der Arbeitsagentur Meschede-Soest. „Anträge
die später eingehen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden und es
erfolgt dann keine Zahlung des Kurzarbeitergeldes.“
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10%-Regelung: Mindestens
10% der Mitarbeiter müssen mindestens 10% Entgeltausfall gehabt haben.
Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat
nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit
für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das
Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem
über die Kurzarbeit-App oder online über www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen hochladen.

Die Kurzarbeit-App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Weitere Informationen
zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.

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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 12. Juni hat die Bundesregierung die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ beschlossen.

Das branchenübergreifende Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020 gewährt kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten. Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Deutlich höhere Förderung im Vergleich zur Soforthilfe

Die Überbrückungshilfe ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können.

Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe!

Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater notwendig

Bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten kleiner und mittelständischer Unternehmen können so je nach Umsatzausfall von Juni bis August 2020 erstattet werden. Dabei fällt Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und auch Steuerberatern eine besondere Aufgabe zu, denn diese müssen die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen, damit das Bundeswirtschaftsministerium die Kosten erstatten kann.

Für das Programm stehen insgesamt 25 Milliarden Euro zur Verfügung.

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