Soforthilfeprogramm „NRW Überbrückungshilfe Plus“
Das Wirtschaftsministerium NRW (MWIDE) hat weitere Hinweise zu dem ergänzenden Landesförderprogramm in seine FAQ-Liste aufgenommen, die Sie hier finden:
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe
Die NRW Überbrückungshilfe Plus ist in das Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe des Bundes vollintegriert. Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies bedeutet insbesondere, dass der Umsatz der Anspruchsberechtigten in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein muss. Bei Gründungen zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden. Darüber hinaus muss, wie bei der Überbrückungshilfe des Bundes, ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen.
Mit den Mitteln der NRW Überbrückungshilfe Plus können auch Ausgaben für die private Lebensführung wie z. B. private Mieten, Lebensmittel oder Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge abgedeckt werden. Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen. Die Leistungen müssen jedoch als Betriebseinnahme versteuert werden. Wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum der Zuwendung (Juni, Juli und/oder August) bezogen werden, besteht kein Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe Plus.
Im Rahmen der Antragstellung muss der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Antragsteller müssen sich also entscheiden, ob sie ALG II beantragen oder die NRW Überbrückungshilfe Plus in Anspruch nehmen.
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