Tipps & News

Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020

Bund und Länder verschärfen die Corona-Maßnahmen:

Ab dem 16.12.20 tritt ein harter Lockdown in Kraft. Der Einzelhandel wird mit Ausnahmen geschlossen. Auch Schulen und Kitas sind betroffen. Firmen können Hilfen beantragen.

Auszug aus dem Bund-Länder-Beschluss:

5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Lt. Aussage in den Pressekonferenzen bleiben Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt.

Auch über Weihnachten dürfen lt. Aussagen nun Hotels, Ferienwohnungen etc. keine Verwandtschaftsübernachtungen anbieten.

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Frau screibt auf Tablet

Online-Seminar „Women Wanted – Möglichkeiten zur Erschließung des weiblichen Fachpotenzials“

Hochsauerlandkreis/Kreis Soest. Um innovatives Personalmanagement ging es für Vertreter aus heimischer Wirtschaft und Studierende im Impulsvortrag ,,Women Wanted“. Der Vortrag wurde aufgrund der aktuellen Lage online angeboten.

Nach einer Reflexion der Situation im eigenen Unternehmen wurden von der Referentin Prof. Dr. Christina Krins von der Fachhochschule Südwestfalen Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie man ein Unternehmen noch attraktiver für Frauen machen und weibliche Fachkräfte noch gezielter adressieren kann.

Anschließend wurde der heimische Arbeitsmarkt hinsichtlich der Attraktivität aus Sicht von Frauen beleuchtet: Was macht frauen-und familienfreundliche Unternehmen aus? Welche Managementansätze mit dem Fokus „Gewinnung des weiblichen Fachpotenzials“ geben welche Anregungen? Und an welchen praktischen Hebeln zur Gewinnung des weiblichen Fachpotenzials können Unternehmen ansetzen? Die Teilnehmer wurden durch Umfragen und Diskussionen in Kleingruppen aktiv eingebunden.

Hintergrund für das Thema des Online-Seminars ist die Studie „Fachkräftepotenzial Frauen“ aus dem Jahr 2016. Sie zeigt auf, dass es 90 Prozent der befragten Frauen wichtig ist, in der Region Südwestfalen eine qualifizierte Arbeitsstelle zu finden. Das moderne Personalmanagement bietet viele, auf verschiedene Frauen-Zielgruppen zugeschnittene, innovative Instrumente. Berufseinsteigerinnen sind beispielweise anders zu adressieren als Berufsrückkehrerinnen. Prof. Dr. Christina Krins gab in ihrem Vortrag konkrete Gestaltungstipps. Sie lehrt an der Fachhochschule Südwestfalen im Bereich Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Personalmanagement.

Mehr weibliche Mitarbeiter als Führungskraft von Morgen zu erkennen und zu fördern, ist das Ziel des Teilprojektes „Frauen in Führung. Die relevanten Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen Führungsstilen, die Bedeutung von Frauen für das unternehmerische Innovationspotenzial und gute Argumente, um innerhalb des Unternehmens für mehr Frauen in Führungsposi­tionen zu werden, sind die inhaltlichen Schwerpunkte. Die Veranstaltungsreihe „KarriereX“ und die „StudiX-Tour“ zählen zu den weiteren Angeboten.

Referentin des Impulsvortrages Prof. Dr.Christina Krins, Fachbereich Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften, Professur für Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Personalmanagement der Fachhochschule Südwestfalen
Referentin des Impulsvortrags Prof. Dr. Christina Krins, Fachbereich Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften, Professur für Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Personalmanagement der Fachhochschule Südwestfalen.
Anonymisierte Ergebnisse der Umfrage zum Thema „Wenn ich eine Ihrer Mitarbeiterinnen nach Frauenfreundlichkeit Ihres Unternehmens fragen würde, was erzählt sie mir?Foto: Katrin Mette-Coolen, Kompetenzzentrum Frau & Beruf Hellweg-Hochsauerland
Anonymisierte Ergebnisse der Umfrage zum Thema „Wenn ich eine Ihrer Mitarbeiterinnen nach Frauenfreundlichkeit Ihres Unternehmens fragen würde, was erzählt sie mir?

Fotos: Katrin Mette-Coolen, Kompetenzzentrum Frau & Beruf Hellweg-Hochsauerland

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„Dezemberhilfe“ sowie Erweiterung und Verlängerung der Überbrückungshilfe

Vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen soll auch im Dezember eine Hilfe bis zu 75 % des Umsatzes gewährt werden.

Die Ministerien informieren zur „Dezemberhilfe“ im Überblick:

  • Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Mrd. € pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der „Novemberhilfe“.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. € ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen 1 und 4 Mio. € nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Mio. € sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der „Novemberhilfe“ über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Zur Überbrückungshilfe III wird folgender Überblick gegeben:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur „Novemberhilfe“ und/oder „Dezemberhilfe“ hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 € und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. € Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfall-kosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberatern).

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Corona-Information Nr. 15 – IHK Hellweg-Sauerland

Stand: 26.11.20

Der „Lockdown light“ wird über den 30.11.20 hinaus verlängert. Vorbehaltlich der Umsetzung über die NRW-Corona-SchutzVO sollen zunächst bis zum 20.12.20 weitere Anpassungen erfolgen.

Die Bundeskanzlerin hat am 25.11.2020 mit den Regierungschefs der Bundesländer wie erwartet eine Verlängerung des „Lockdown light“ über den 30.11.20 hinaus vereinbart. Vorbehaltlich der Umsetzung über die NRW-Corona-SchutzVO sollen zunächst bis zum 20.12.20 folgende Verschärfungen erfolgen:

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Abschlagsverfahren und weitere Konkretisierungen für die November-Corona-Hilfen

BMWi und BMF einigen sich auf das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich

  1. auf ein Verfahren zur Abschlagszahlung für die Novemberhilfe geeinigt und
  2. auf weitere Konkretisierungen und Verbesserungen der Novemberhilfe verständigt. Die bisherige Überbrückungshilfe wird zudem über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet („Überbrückungshilfe III“). Zur Überbrückungshilfe III gehört auch eine „Neustarthilfe für Soloselbständige“, mit der der besonderen Situation von Soloselb-ständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden soll.

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Aktuelles zur Novemberhilfe vom BMWi u. BMF

Informationen über die Rahmenbedingungen zur Novemberhilfe des Bundes sowie einer Mitteilung des Wirtschaftsministers NRW

Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, in Form einer einmaligen Kostenpauschale.

Die Ausgestaltung und Umsetzung der Novemberhilfe in der folgenden Datei:

Eine Unterrichtung zur Novemberhilfe von Prof. Dr. Andreas Pinkwart:

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Nähere Details und Bedingungen für die „November-Corona-Hilfe

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Mrd. € haben.
  1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgenden Maßgaben:
    • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
    • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
    • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants(geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
  1. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. €, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Mio. € bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  2. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  3. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 € Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 € durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 € Novemberhilfe (75 % von 8.000 €), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 € (25 % von 10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  4. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe- Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

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Information der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld

Ab sofort können verkürzt arbeitende Unternehmen und Betriebe bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate erhalten.

Ab sofort können verkürzt arbeitende Unternehmen und Betriebe bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate erhalten. Dazu muss bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzeige gestellt werden. Das geht formlos, wichtig für eine reibungslose Bearbeitung ist es allerdings, wichtige Angaben unbedingt zu machen. Im Oktober hatte die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Formlose Anzeige auf Verlängerung genügt

Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit. Wichtig ist es allerdings, dass in der Anzeige

  1. die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden,
  2. entweder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung vorgelegt oder,
  3. in Betrieben ohne Betriebsrat, die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt und für die Abschlussprüfung aufbewahrt werden.

Ohne diese Angabe kann die Verlängerung nicht bewilligt werden.

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wurden ebenfalls verlängert

Aktuell gelten erleichterte Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld, die ebenfalls verlängert wurden. Sie gelten für Anzeigen auf Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Zu den Erleichterungen gehört eine geringere Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Betrieb oder Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dieser Anteil war zu Beginn der Corona-Virus-Pandemie von einem Drittel auf zehn Prozent heruntergesetzt worden.

Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist verlängert worden

Wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, können auch weiter die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt

  1. im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent.
  2. Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.

Erneute Anzeige von Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in einem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden. Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Unterbrechungszeitraum. Wichtig ist, dass nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten eine erneute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist.

Urlaubsanspruch nehmen

In verkürzt arbeitenden Unternehmen und Betrieben soll Resturlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Alte, ungeplante Urlaubsansprüche sollten daher während der Kurzarbeit im Betrieb genommen werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dagegensprechen.

Hotline für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen berät

Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gut beraten und unterstützen zu können, haben die Agenturen für Arbeit eine Hotline eingerichtet.  Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Informationen für Unternehmen und Betriebe

Die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit unterstützt dabei, Unterlagen zum Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu versenden – ohne vorherige Anmeldung. Wenn Unternehmen diese App nutzen, kann die Agentur für Arbeit das Anliegen noch schneller und effizienter erledigen. Kostenfrei im Google-Play-Store oder im App Store.

Kurzarbeit kann auch online angezeigt und abgerechnet werden. In diesem Video erfahren Sie, wie Sie den Antrag inklusive der Abrechnungsliste online stellen können.

Weitere Informationen:

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