Liquiditätssicherung

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 12. Juni hat die Bundesregierung die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ beschlossen.

Das branchenübergreifende Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020 gewährt kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten. Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Deutlich höhere Förderung im Vergleich zur Soforthilfe

Die Überbrückungshilfe ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können.

Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe!

Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater notwendig

Bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten kleiner und mittelständischer Unternehmen können so je nach Umsatzausfall von Juni bis August 2020 erstattet werden. Dabei fällt Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und auch Steuerberatern eine besondere Aufgabe zu, denn diese müssen die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen, damit das Bundeswirtschaftsministerium die Kosten erstatten kann.

Für das Programm stehen insgesamt 25 Milliarden Euro zur Verfügung.

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Wandeldarlehen der NRW.BANK an Kapitalgesellschaften (UG/GmbH) in der Seed- oder Start-up-Phase

Antragsberechtigt:
Gefördert werden innovative, wachstumsorientierte Kapitalgesellschaften (U+G/GmbH) in Seed- oder Start-up-Phase (nicht älter als 36 Monate), die nachweislich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind.

Verwendungszweck:
Finanziert werden Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung oder dem Unternehmenswachstum stehen.

Umfang und Konditionen:

  • Förderart: Wandeldarlehen
  • Mindestbetrag: 15.000 €
  • Höchstbetrag: 200.000 €, wobei der maximale Förderbetrag durch eine ggfs. bereits bestehende, De-minimis-relevante Förderung des Unternehmens begrenzt wird.
  • Laufzeit: 6 Jahre endfällig
  • Zinssatz: Der Zinssatz beträgt 6% p. a. (Stundung bis zur Wandlung bzw. Endfälligkeit).
  • Vorfälligkeitsentschädigung: keine, jederzeit rückzahlbar
  • Co-Investment: nicht erforderlich (De-minimis)

Voraussetzungen:
Der Sitz des Unternehmens oder der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Das Unternehmen muss nachweislich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sein.

Weitere Infos und Antragsformulare unter folgenden Links:

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Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Als Corona-Sofortmaßnahme ist für kleine und mittelständische Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, die Möglichkeit einer pauschalierten Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen im Hinblick auf Verluste 2020 geschaffen worden.

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KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Die EU-Kommission hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angemeldete Änderung am 22. April 2020 genehmigt. Die in diesem Zusammenhang geänderte Bundesregelungen gelten bis zum 31.12.2020.

Weitere Infos unter: KfW-Corona-Hilfe

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Überbrückungs-Kredite

Sofern infolge der „Corona-Krise“ zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. In NRW ist die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen zuständig.

Informationen von weiteren (staatlichen) Einrichtungen

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Liquiditätssicherung (Finanzierung) während der Corona-Krise

Finanzierung

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.

Der Bürgschaftsrahmen wird massiv ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro), beim Landesbürgschaftsprogramm wird eine Bearbeitung innerhalb einer Woche angestrebt. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Allgemeine Informationen gibt die NRW.BANK: Service-Center: 0211 91741 4800

Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Mit einer Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

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Liquiditätssicherung (steuerliche Maßnahmen) während der Corona-Krise

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.
 
Zwischen Bund und Ländern sind folgende Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten:

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Hier finden Sie das Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen und weitere Informationen.

In Nordrhein-Westfalen werden darüber hinaus Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null gesetzt.

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Stundung von SV-Beiträgen möglich

Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag können die Beiträge für März und April gestundet werden, teilten die Sozialversicherungsträger mit. Ausnahmsweise werden dafür keine Zinsen fällig.

Voraussetzung ist die vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfsmaßnahmen. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld beantragt worden sein und möglichst auch ein KfW-Hilfskredit. Nach Einschätzung von Insidern bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, die die Sozialbeiträge einziehen, wird im Regelfall nicht vorausgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld auch schon bewilligt wurde. Das heißt, dass bereits der Antrag als Nachweis reichen sollte, insbesondere wenn die Liquiditätsnotlage sehr kurzfristig beseitigt werden muss. Im Zweifel empfehlen wir, mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse zu sprechen. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen werden darauf achten, dass bei Unstimmigkeiten im Zweifel für das in Not geratene Unternehmen entschieden werden soll.

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