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Überbrückungs-Kredite

Sofern infolge der „Corona-Krise“ zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. In NRW ist die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen zuständig.

Informationen von weiteren (staatlichen) Einrichtungen

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Liquiditätssicherung (Finanzierung) während der Corona-Krise

Finanzierung

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.

Der Bürgschaftsrahmen wird massiv ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro), beim Landesbürgschaftsprogramm wird eine Bearbeitung innerhalb einer Woche angestrebt. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Allgemeine Informationen gibt die NRW.BANK: Service-Center: 0211 91741 4800

Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Mit einer Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

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Liquiditätssicherung (steuerliche Maßnahmen) während der Corona-Krise

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.
 
Zwischen Bund und Ländern sind folgende Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten:

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Hier finden Sie das Antragsformular für die steuerlichen Sofortmaßnahmen und weitere Informationen.

In Nordrhein-Westfalen werden darüber hinaus Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null gesetzt.

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Stundung von SV-Beiträgen möglich

Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag können die Beiträge für März und April gestundet werden, teilten die Sozialversicherungsträger mit. Ausnahmsweise werden dafür keine Zinsen fällig.

Voraussetzung ist die vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfsmaßnahmen. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld beantragt worden sein und möglichst auch ein KfW-Hilfskredit. Nach Einschätzung von Insidern bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, die die Sozialbeiträge einziehen, wird im Regelfall nicht vorausgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld auch schon bewilligt wurde. Das heißt, dass bereits der Antrag als Nachweis reichen sollte, insbesondere wenn die Liquiditätsnotlage sehr kurzfristig beseitigt werden muss. Im Zweifel empfehlen wir, mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse zu sprechen. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen werden darauf achten, dass bei Unstimmigkeiten im Zweifel für das in Not geratene Unternehmen entschieden werden soll.

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Was ist Corona?

Coronaviren (CoV) können beim Menschen Krankheiten verursachen, die von leichteren Er­kältungen bis hin zu schwereren Erkrankun­gen reichen. Bisher zeigten 7 Coronaviren ein humanpathogenes Potenzial. Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein neues Virus, das bisher beim Menschen nicht nachgewiesen wurde. Die beim Menschen durch SARS-CoV-2 verursachte Krankheit wird als COVID-19 bezeichnet.

Infektionen des Menschen mit Coronaviren verlaufen meist mild und asymptomatisch. Es können auch Atemwegserkrankungen mit Fieber, Husten, Halskratzen, Atemnot und Atembeschwerden, eventuell Durchfall auftreten. In schwereren Fäl­len kann eine Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes respiratorisches Syndrom, ein Nierenversagen und sogar den Tod verursa­chen, überwiegend bei älteren Personen, oder Personen deren Immunsystem geschwächt ist.

Das Virus SARS-CoV-2 hat sich in der kurzen Zeit nach seiner erstmaligen Entdeckung im Dezember sehr effizient durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch ausgebreitet.

Quelle: DGUV https://dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019-ncov/index.jsp

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Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.

Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Herr Tölle: 0251 591-8218
Frau Volks: 0251 591-8411
Herr Konopka: 0251 591-8136

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Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.

Ein aufgrund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.

Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, darunter beispielsweise die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebs, die von Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Informationen zum Kurzarbeitergeld

  • Servicehotline für Arbeitgeber:  0800 45555 20

Darüber hinaus unterstützen die Regionalagenturen die örtlichen Arbeitsagenturen bei der Erstberatung. Die Ansprechpartner der Regionalagentur Hellweg-Sauerland sind montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr unter der Nummer 02921/303499 zu erreichen.

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Informationen zur Corona-Krise

Allgemeine Informationen zum Corona Virus (z.B. zum Thema Schule) im Hochsauerlandkreis finden Sie hier: http://live.hochsauerlandkreis.de/startseite/

Aktuelle Informationen über den Rettungsschirm der NRW-Landesregierung

Wirtschaftsministerium NRW 0211 61772-555
(täglich, auch am Wochenende, 8–18 Uhr)

Weitere tagesaktuelle Informationen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Zuschussprogramm finden Sie hier

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Corona – Hilfestellungen für Unternehmen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der Kreisverwaltung sollen momentan aufgrund  landesweit gültiger Vorgaben soweit möglich nur noch per Telefon oder E-Mail kontaktiert werden. Diese Regelung betrifft die gesamte Verwaltung mit den Kreishäusern Meschede, Arnsberg und Brilon und auch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Rufen Sie uns gerne an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Aktuelle Informationen über die Corona-Situation im Hochsauerlandkreis finden Sie hier: https://www.hochsauerlandkreis.de/startseite/

Aktuelle Informationen über die Corona-Situation im Hochsauerlandkreis finden Sie hier: https://www.hochsauerlandkreis.de/startseite/

Die Soforthilfe für Soloselbständige und Kleinunternehmen ist am Freitag, 27.03.2020 in einem voll digitalen Prozess gestartet.

Weitere Informationen und den Zugang zum Antragsportal finden Sie unter
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Informationen der Bezirksregierung Arnsberg inkl. Videoanleitung zur Antragstellung

Die IHK Arnsberg bietet allen Unternehmen Unterstützung bei der Antragstellung an. Dazu -und ausschließlich zur Beratung über den Soforthilfe-Antrag- hat sie folgende Hotline geschaltet:

02931/878-555

Die Hotline ist an Werktagen in der Zeit von 9 -16 Uhr zu erreichen. 

Alle anderen Fragestellungen richten Sie bitte direkt an diejenigen MitarbeiterInnen, deren Kontaktdaten über die zentrale Website der IHK Arnsberg www.ihk-arnsberg.de/corona kommuniziert werden.

Aktuelle Informationen über den Rettungsschirm der
NRW-Landesregierung

Telefon-Hotline „Unternehmen-Soforthilfe NRW“
0208 30004-39

Wirtschaftsministerium NRW
0211 61772-555 
(täglich, auch am Wochenende, 8–18 Uhr)

KONTAKT

E-MAIL: wfg@hochsauerlandkreis.de 
TEL.: 0291 941501

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