Corona-Information Nr. 49
Neue Corona-Schutzverordnung gültig ab 4. März 2022
Die Landesregierung hat eine neue, ab 4. März gültige Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Sie wird unter Berücksichtigung möglicher Änderungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen, welche Basisschutzmaßnahmen über den 19. März 2022 hinaus bestehen bleiben sollen.
3G-Zugang zu Gastronomie, Kultur und Sport
Grundsätzlich ist alles unter 3G zulässig, ausgenommen sind Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.). Das heißt auch Nicht-Immunisierte, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G), dürfen u. a. besuchen:
• Gastronomische Einrichtungen, touristische Übernachtungsangebote und Busreisen,
• Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte,
• Zoos, Freizeitparks, Spielhallen,
• gemeinsame und gleichzeitige Sportausübung im öffentlichen Raum (innen und außen),
• Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauende,
• sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien. (Nach unserer Auffassung zählen hierzu auch Hallenbäder, Wellnessbereiche, Saunen etc.)
Öffnung von Clubs und Diskotheken unter 2Gplus mit Testpflicht
Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen wieder öffnen. Ihr Besuch ist nur immunisierten Personen möglich, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die Testpflicht gilt auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz gilt weiterhin die 2Gplus-Regel: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen.
Höhere Zuschauerkapazitäten für Veranstaltungen
Kleinere Veranstaltungen in Innenräumen (bis 1.000 Zuschauer/Teilnehmende/Besucher):
• unter 3G-Bedingungen,
• keine Kapazitätsbeschränkungen bis 500 teilnehmende Personen,
• bei mehr als 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
• Wird 2Gplus gewährleistet, entfällt die Maskenpflicht.
Großveranstaltungen in Innenräumen (mehr 1.000 Zuschauer/Teilnehmende/Besucher):
• 2Gplus und zusätzliche Maskenpflicht,
• 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität und
• Personengrenze von 6.000 Personen.
Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche
Die Zugangsbeschränkungen 2Gplus und 3G gelten nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren. Ihnen ist eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.
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