Arbeitgeber können das negative Ergebnis eines unter ihrer Aufsicht durchgeführten Selbst- oder Schnelltestes von Beschäftigten auch mit Wirksamkeit gegenüber Dritten (zum Beispiel Kunden) bescheinigen
Die IHK Hellweg-Sauerland fasst die Voraussetzungen hierfür in der Corona-Information Nr. 42 zusammen