Hilfsprogramm für Hochwasserregion

Hilfsprogramm des Bundes für die Hochwasserregionen sowie steuerliche Maßnahmen des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand 21.07.2021

Das Bundeskabinett hat am 21.07.2021 die Länderhilfen ergänzende Soforthilfen im Umfang von 200 Mio. € auf den Weg gebracht, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen schnell und möglichst unaufwändig finanziell zu unterstützen. Daneben sagt der Bund seine finanzielle Beteiligung an einem Aufbauprogramm nach dem Muster früherer Hochwasserkatastrophen zu. Über steuerliche Erleichterungen informiert zusätzlich das als Anlage 1 beigefügte Schreiben des Ministeriums der Finanzen NRW vom 16.07.2021.

Das Bundeskabinett hat am 21.07.2021 Finanzhilfen auf den Weg gebracht, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen schnell und möglichst unaufwändig finanziell zu unterstützen. Neben einer hälftigen Beteiligung an den Soforthilfen der Länder in Höhe von zunächst 200 Mio. € sagt der Bund seine finanzielle Beteiligung an einem Aufbauprogramm zu.

Das Hilfspaket laut gemeinsamer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besteht aus folgenden Elementen:

  • Schnelle und unbürokratische Soforthilfe. Der Bund wird sich zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Gebäuden und der kommunalen Infrastruktur vor Ort sowie die Überbrückung von Notlagen mit Mitteln in Höhe von zunächst 200 Mio. € zur Hälfte an den Soforthilfen der Länder beteiligen. Damit stehen aktuell 400 Mio. € Gesamt-Soforthilfen zur Verfügung. Der Bund wird die zur Umsetzung erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern kurzfristig auf den Weg bringen.
  • Umfassendes Aufbauprogramm. Die betroffenen Länder stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden zu beseitigen und den Wiederaufbau zu organisieren. Der Bund sichert hierfür zu, sich an den geplanten Aufbauhilfen der Länder im erforderlichen Umfang finanziell zu beteiligen – wie bei früheren Hochwasserkatastrophen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufbauhilfen wird Gegenstand gemeinsamer Gespräche von Bund und Ländern sein, wenn der aktuelle Gesamtschaden besser abgeschätzt werden kann.
  • Wiederherstellung der bundeseigenen Infrastruktur. Der Bund wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen.
  • Verzicht auf Rettungskosten. Zudem verzichtet der Bund auf die Erstattung der Auslagen, die THW, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beim Einsatz von Behelfsbrücken im Rahmen der Vor-Ort-Unterstützung entstehen.
  • Unterstützung durch EU-Solidaritätsfonds. Der Bund wird sich dafür einsetzen, dass zur Bewältigung der Hochwasserschäden auch Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds bereitgestellt werden und hierfür die erforderlichen Anträge stellen.

Darüber hinaus ist der Bund zu Gesprächen mit den Ländern, über ein mögliches zukünftiges Absicherungssystem bereit, wenn sich die Gesamtheit der Länder an einer eventuell notwendigen solidarischen Finanzierung beteiligt.

Schließlich hat das Bundesfinanzministerium steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt und im Bereich der vom Zoll verwalteten Steuerarten steuerliche Erleichterungen veranlasst. Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31.10.2021 fällig werdenden Steuern
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.01.2022
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Über die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres hat das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem als Anlage beigefügten Erlass (sog. Katastrophenerlass) vom 16.07.2021 informiert.

In einer weiteren Kommunikation mit den kommunalen Spitzenverbänden weist das Ministerium darauf hin, dass der im Katastrophenerlass dargelegte vereinfachte Zuwendungsnachweis hinsichtlich Sachspenden und sog. Aufwandsspenden nicht greift, da es keinen Buchungsbeleg zu einer Überweisung oder Bareinzahlung gibt. Mithin bleibt es beim Erfordernis einer Zuwendungsbestätigung (die zwar nicht mehr vorgelegt aber immer noch vorgehalten werden muss). Da im Katastrophenerlass keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die allgemeinen Regelungen für die genannten Zuwendungsformen. Ausführungen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bei Sachspenden finden sich im BMFSchreiben vom 07.11.2013 (Anlage 2). Nähere Einzelheiten zu sog. Aufwandsspenden sind im BMF-Schreiben vom 25.11.2014 geregelt (Anlage 3).

Quelle: Landkreistag Nordrhein-Westfalen