Corona-Information Nr. 28.1

IHK Hellweg-Sauerland   Stand: 27.04.21

Ab dem 29.04.2021 greifen gem. § 28 b IfSG die strengeren Regeln der Corona-Notbremse für den Einzelhandel, da in den letzten 3 Tagen die 7-Tages-Inzidenz im Hochsauerlandkreis oberhalb des Grenzwertes von 150 lag. Ladenlokale dürfen nicht mehr geöffnet werden. Es ist lediglich der Verkauf durch Abholung oder Auslieferung ohne Öffnung des Ladenlokals (Click and Collect) weiter möglich. Dabei ist eine Ansammlung von Kunden durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Ausgenommen von dem Öffnungsverbot im Einzelhandel im HSK ist der Großhandel sowie die Grundversorgung
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Drogerien, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Dabei ist keine Ausweitung des üblichen Sortiments zulässig. Außerdem erfolgt eine weitere Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf 1 Person je 20 qm Verkaufsfläche. Bei Flächen, die über 800 qm hinausgehen, muss auf 1 Person/40 qm beschränkt werden. Es muss beständig ein Abstand von 1,5 eingehalten werden können.
Weiterhin gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Buchhandel und Gartenmärkte: Diese Sortimente werden im IfSG der Grundversorgung zugerechnet, im NRW-Landesrecht hingegen nicht. Momentangibt es auch aus Düsseldorf keine verlässliche Aussage, welche Regelungen für diese beiden Anbieter zur Anwendung kommen. Daher kann leider nur empfehlen werden, sich notfalls mit Ihren örtlichen Ordnungsämtern in Verbindung zu setzen, um Klarheit auf der lokalen Ebene zu schaffen.

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