Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, (Solo-)Selbständige, Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen, (Solo-)Selbständige und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken muss-ten, können weiter Überbrückungshilfe erhalten. Ebenso gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Die Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlän-gert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden dabei vereinfacht.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unterneh-men, Soloselbstständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die betrieblichen Fixkosten teilweise er-stattet. Die Bundesregierung hat diese Hilfen nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und dabei den Zugang erleichtert und die Hilfen erweitert. Nach den erwei-terten Zugangsbedingungen können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

Antragsberechtigt sind Unternehmen bereits bei einem Umsatzeinbruch in Höhe von min-destens 50 % (bisher 60%) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten, oder wenn sie im selben Zeitraum insge-samt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stel-len, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Un-ternehmen und Einrichtungen.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und ist ge-staffelt nach dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Fördersätze wurden dabei nochmals angehoben:

• 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %)
• 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50 % und 70 %
• 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %

Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, wei-tere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.


Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Bewilligungsstellen der Länder.


Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.


Detaillierte Informationen zu den Modalitäten der aktuellen – und in Kürze auch der verlän-gerten – Überbrückungshilfe sind in einem laufend aktualisierten FAQ der Bundesregierung unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zusammengestellt.

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, (Solo-)Selbständige, Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen Read More »