Erneute Erweiterung des Befristeten EU-Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Coronakrise

Zusammenfassung:

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum dritten Mal erweitert. Mit dieser Erweiterung sollen kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker unterstützt werden können, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich diese Unternehmen am
31.12.2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Daneben hat die Kommission für die Fälle, in denen private Investoren gemeinsam mit dem Staat zu Kapitalerhöhungen von Unternehmen beitragen, die Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen erleichtert mit dem Ziel, Anreize für private Investitionen zu erhöhen. Diese Anpassungen sollen auch für öffentliche Unternehmen gelten.

Inhalt Rundschreiben:

Der Deutsche Landkreistag informiert:
„Nachdem der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen bereits am 03.04.2020 und 08.05.2020 erweitert wurde, hat die EU-Kommission den Rahmen am 29.06.2020 erneut erweitert (Anlage). Mit dieser Erweiterung sollen kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker unterstützt werden können, auch wenn sich diese Unternehmen am 31.12.2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, Rettungsbeihilfen erhalten haben, deren Rückzahlung noch aussteht, oder einem Umstrukturierungsplan im Einklang mit den Beihilfevorschriften unterliegen.

Die Kommission begründet die Erweiterung damit, dass kleine und Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EUR) besonders stark von Liquiditätsengpässen betroffen sind, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs hervorgerufen wurden. Dadurch seien die auch zuvor schon bestehenden Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln, mit denen diese Unternehmen im Vergleich zu mittleren und großen Unternehmen konfrontiert sind, weiter
verschärft. Ohne Gegenmaßnahmen drohe kleinen und Kleinstunternehmen in großer Zahl eine Insolvenz, was ernsthafte Störungen der gesamten EU-Wirtschaft nach sich ziehen würde. Zudem sei es bei kleinen und Kleinstunternehmen aufgrund ihrer geringen Größe und geringen Beteiligung an grenzüberschreitenden Geschäften im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger wahrscheinlich, dass befristete staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrten.

Ebenso sollen Start-up-Unternehmen unterstützt werden können, bei denen es sich zumeist um kleine oder Kleinstunternehmen handelt. Insbesondere sollen innovative Unternehmen unterstützt werden, die gerade in ihrer stärksten Wachstumsphase Verluste machen, für die wirtschaftliche Erholung der Union jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Darüber hinaus hat die Kommission für die Fälle, in denen private Investoren gemeinsam mit dem Staat zu Kapitalerhöhungen von Unternehmen beitragen, die Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen angepasst. Wenn neben der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe eine erhebliche Beteiligung privater Investoren an der Kapitalerhöhung besteht (mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals) und diese zu den gleichen Bedingungen wie die Beteiligung des Staates erfolgt, sollen u. a. das Übernahmeverbot und die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung auf drei Jahre befristet werden können.

Damit sollen Anreize geschaffen werden, Unternehmen Kapital mit erheblicher privater Beteiligung zuzuführen, um insgesamt weniger staatliche Beihilfen zu gewähren und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zu senken. Wenn Unternehmen sich sowohl um eine Beteiligung vonseiten des Marktes als auch um einen staatlichen Beitrag zur Deckung ihres Kapitalbedarfs bemühen, würde nach Ansicht der Kommission zudem der wirksame Wettbewerb im Binnenmarkt erhalten.

Unter Verweis auf den in Art. 345 AEUV verankerten Grundsatz der Neutralität in Bezug auf öffentliches und privates Eigentum sollen sich laut Kommission auch öffentliche Bedingungen hinsichtlich der Beteiligung privater Investoren an der Kapitalbeteiligung erfüllt sind und der Staat bereits vor der Gewährung der Rekapitalisierungsbeihilfe Anteilseigner war und proportional zu seinem bestehenden Kapitalanteil investiert, legt die Kommission keine besonderen Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates fest. Für diese Klarstellungen hatte sich die Bundesregierung im Vorfeld bei der Kommission eingesetzt.“

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