Reduzierter Mehrwertsteuersatz

Seit dem 1. Juli 2020 gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz.

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden (vgl. Rzn. 2 und 3). Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 3 UStAE). Entsprechendes gilt für Teilleistungen (vgl. Rz. 2), für die die Rzn. 20 bis 26 besondere Übergangsregelungen enthalten.

Weitere Infos finden Sie hier:

Schreiben des Bundesministerium der Finanzen zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020.

Merkblatt des DEHOGA zum reduzierten Satz ab 01.07.2020 für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen.