14. Mai 2020

NRW weitet die Soforthilfe für Solo-Selbstständige aus

Nordrhein-Westfalen reagiert auf die Absage der Bundesregierung, die ihre Bedingungen für die Corona-Soforthilfe nicht anpassen wird. Die Landesregierung in Düsseldorf am 12. Mai, dass sie die Soforthilfe für Solo-Selbstständige ausweiten wird. Jetzt kann man den Zuschuss teilweise auch für den Lebensunterhalt nutzen. 

2.000 Euro Zuschuss für März und April 

Die neuen Regelungen sehen vor, dass alle Solo-Selbstständigen am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums der Soforthilfe eine Erklärung abgeben müssen. Darin muss dargelegt werden, ob sie die Soforthilfe vollständig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses gebraucht haben. Wenn nicht die kompletten 9.000 Euro benötigt wurden, muss zu viel erhaltene Hilfe zurückgezahlt werden. 

Der entscheidende Punkt: Bei diesem nachträglichen Verwendungsnachweis können sich die Solo-Selbstständigen insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten ansetzen. Diese Summe sei dann für März und April gedacht. Für den Mai ist ein solcher Zuschuss jedoch nicht vorgesehen.

Wer kann die Lebenshaltungskosten ansetzen?

Es gibt jedoch Einschränkungen. Die 2.000 Euro sind nur für Solo-Selbstständige vorgesehen, die ihren Antrag im März oder April gestellt haben. Und: Man darf in diesen beiden Monaten keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben. 

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler wird angepasst

Im Zuge der Neuregelungen wird auch das Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler angepasst. Wegen einer Mittelbegrenzung wurden hier die Anträge gestoppt. Ab jetzt sind Anträge wieder möglich und wer berechtigt ist, erhält insgesamt 2.000 Euro für März und April. Wer die Kultursoforthilfe bereits erhalten hat, bekommt eine Aufstockung auf die 2.000 Euro. 

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NRW-Soforthilfe 2020: Antragsformular für Gründerinnen und Gründer aus 2020 gestartet

Gründerinnen und Gründer, die ihr Unternehmen nach dem 31.12.2019 gestartet haben, können seit dem 14.05.2020 ebenfalls mit Hilfe Ihres Steuerberaters oder ihrer Steuerberaterin einen Antrag auf die NRW-Soforthilfe stellen, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Dazu müssen die Antragsteller belegen, dass sie bis zum 11. März 2020 bereits Umsätze erzielten oder mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag. Antragsberechtigt sind auch Gründer, wenn sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal.  Entsprechende Unterlagen legen die Gründer dem Steuerberater vor, der das Formular in einem von Anfang bis Ende digitalen Verfahren ausfüllt und absendet.  Zugrunde gelegt werden die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage).

Das entsprechende Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar:

Details zu den Voraussetzungen und weitere Hinweise zum Verfahren finden Sie in den

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